Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 22.09.2011 – III ZR 32/11

3. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 32/11 vom

22. September 2011

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Anhalt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses bietet. Die Klägerin hat ausweislich ihres ausdrücklich angekündigten Revisionsantrags die Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 1., der in der Berufungsinstanz Honoraransprüche in Höhe von 26.250.000 € betraf, vollumfänglich im Revisionsverfahren angegriffen. Die von der Klägerin geltend gemachte teilweise „Ermäßigung“ des Feststellungsinteresses betrifft die Frage der Zulässigkeit des Widerklageantrags zu 1. und berührt nicht dessen Streitwert. Auch kann angesichts ihres uneingeschränkt in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Antrags auf Abweisung des Widerklageantrags zu 1. kein konkludentes (Teil-)Anerkenntnis angenommen werden, was im Übrigen den Streitwert auch nicht ermäßigen würde, sondern allenfalls die Frage der Kostentragungspflicht betreffen könnte.

Schlick Wöstmann

Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I-21 U 60/10 -