Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 09.06.2011 – V ZR 183/10

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 183/10

vom

9. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3. März 2011 (I-28 U 85/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.

Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 O 13/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2010 - 14 U 400/09 -