Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 19.04.2011 – IX ZB 49/11

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/11

vom

19. April 2011

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 19. April 2011 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f). Das pauschal gegen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in formelhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abgelehnten Personen erkennen.

2 Das im Übrigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Beklagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

3 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 C 331/10 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 1 S 142/10 -