Rechtsprechung / BGH / IV. Zivilsenat / 2008

BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZR 197/05

IV. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 5. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Streitwert: 42.723,97 €

Gründe§

1

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den

Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Er-

kenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulas-

sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR

106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die

mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fra-

gen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des

Versicherers besteht nicht.

2

Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere

zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über

die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen-

deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit-

ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh-

rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch

sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.

3

2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-

zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision

keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl.

Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005,

438 m.w.N.).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -