Rechtsprechung / BGH / V. Zivilsenat / 2005

BGH Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04

V. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele- kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver- hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau- ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

Berichtigter Leitzsatz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die

üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen,

wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele-

kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver-

hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau-

ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund

AG Dortmund