Rechtsprechung / BGH / V. Zivilsenat / 2005
BGH Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04
V. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele- kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver- hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau- ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).
Berichtigter Leitzsatz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F.
Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die
üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen,
wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele-
kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver-
hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau-
ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).
BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund
AG Dortmund