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BGH Beschluß vom 25.06.2003 – IV ZR 14/03
IV. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 25. Juni 2003
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe§
I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem
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Kläger 27.481,94
s-
sung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit
Beschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Ko-
stenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerung
gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ein-
gelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungs-
gerichts geltend macht.
II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Ge-
richtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
angefallen sind.
1. Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig
(vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000,
3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcher
Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzuse-
hen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II;
Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom
17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kosten-
beamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richti-
ger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus,
daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung ver-
stoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat,
der offen zutage
tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom
27. Januar 1994 - V ZR 7/92; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR
420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII ZR 20/62 -
LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8
Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der
Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungen
gegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "Schuld-
anerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbe-
gründet erachtet hat.
3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlossene
Verfahren kommt nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch