Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.11.1997 – 2 StR 548/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 548/97 vom
21. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 21. November 1997 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. Juli 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen und der Untreue in 23 Fällen schuldig ist; der Freispruch im Falle 28 und die Einzelstrafen in den Fällen 27, 30 und
31 der Urteilsgründe entfallen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Ko-
sten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1997 ausge-
führt hat:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit erkennen lassen, als die Strafkammer in den Fällen 26 und 27 von zwei sowie in den Fällen 29 bis 31 von drei selbständigen Betrugshandlungen ausgegangen ist. In beiden Komplexen liegt jeweils nur eine Betrugstat vor, welche die Angeklagte mit der Benennung des Gechäftskontos als Verwahrkonto gegenüber
den Geschädigten K. und T. bzw. R. beging.
Auch für den Freispruch im Fall 28 des Urteils ist deswegen
mangels eigenständigen Tatvorwurfs kein Raum.
Die dadurch gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in den Fällen 27, 30 und 31 des Urteils. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon nicht betroffen. Der Senat kann im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 22 Jahren und 3 Monaten ausschließen, daß die Strafkammer zu einer milderen Verurteilung der Angeklagten gekommen wäre, wenn sie zutreffend von fünf anstatt acht Betrugsfällen ausgegangen wäre. Dafür sprechen insbesondere die maßvolle Erhöhung der im Fall 21 des Urteils festgesetzten Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie der Umstand, daß die Gesamtsumme des festgestellten Schadens durch die abweichende rechtliche Bewertung des
Tatverhaltens nicht berührt wird."
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß