Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 30/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Hans 1944
wegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
vom 21. Februar 1997
in der Strafsache gegen
in B
sexuellen Mißbrauchs von Kindern
sg, ED. sevozen an mu ‘
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21
Jähn
. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die - rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu BGH bei Detter NStZ 1994, 174, 176; BGH NSt2 1993, 77; StV 1989, 199; NStZ 1987, 171; BGHR StGB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) - vom Tatrichter zur Bestätigung der ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten ergänzend angeführte Erwägung, dieser leugne auch die verfahrensgegenständliche Tat nach wie vor, dessen Entscheidung im Ergebnis beeinflußt hat.
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Bode Rothfuß