Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 30/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hans 1944

wegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

vom 21. Februar 1997

in der Strafsache gegen

in B

sexuellen Mißbrauchs von Kindern

sg, ED. sevozen an mu ‘

3

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 21

Jähn

. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß die - rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu BGH bei Detter NStZ 1994, 174, 176; BGH NSt2 1993, 77; StV 1989, 199; NStZ 1987, 171; BGHR StGB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) - vom Tatrichter zur Bestätigung der ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten ergänzend angeführte Erwägung, dieser leugne auch die verfahrensgegenständliche Tat nach wie vor, dessen Entscheidung im Ergebnis beeinflußt hat.

ke Theune Detter

Bode Rothfuß