Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 08.11.1996 – 5 StR 365/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
70 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 365/96 URTEIL
vom 8. November 1996 in der Strafsache gegen
Reinhard RD . geboren am EB 19:2 in 1.iB.
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt RE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt >
als Verteidiger,
Justizangestellte «EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Januar 1996 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu trägen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin haben keinen Erfolg.
Der Angeklagte hatte seine frühere Bekannte Manuela rg in deren Wohnung aufgesucht. Dort kam es zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, Manuela rg» sei hiermit einverstanden gewesen; diese hat als Zeugin bekundet, sie sei durch Bedrohung mit dem Tode dazu gezwungen worden.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. Oktober 1996 genannten Gründen.
2. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr., vgl. BGH
StV 1994, 580 m.w.N.).
b) Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil nicht. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es mangels sonstiger für sich tragfähiger Beweisanzeichen entscheidend auf die Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin zum Tathergang ankommt. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin durch den Tatrichter ist im Ergebnis hinzunehmen. Das Landgericht hat die Einzelheiten der Tatschilderung insbesondere darauf geprüft, ob diese im Blick auf sexuelle Gewalthandlungen "plausibel" und mit den objektiven Gegebenheiten und Beweisanzeichen vereinbar sind. Daran hat das Landgericht
unüberwindbare Zweifel.
Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Bewertung einzelner Umstände durch den Tatrichter auf fernliegenden Schlußfolgerungen beruht. So ist es für den Senat kaum noch nachvollziehbar, daß es dem Landgericht wegen der objektiven Aussichtslosigkeit eines Fluchtversuchs nicht plausibel erscheint, daß die Zeugin versucht haben will, am Angeklagten vorbei zu fliehen. Gleiches gilt für die Einschätzung des Landgerichts, es sei "nicht verständlich, warum sie trotz ihrer Todesangst einen Angriff auf ... ihr Leben in Kauf nahm, indem sie den Oralverkehr eigenmächtig abbrach und zu einem - von Anfang an aussichtslosen - Fluchtversuch ansetzte" und nicht stattdessen einen "ge-
zielten Angriff auf den relativ ungeschützten Genitalbereich des Angeklagten" unternahm. Ein solch panikartiges und nicht rational überlegtes Handeln legt eher den Schluß nahe, daß die Zeugin tatsächlich, wie von ihr bekundet, Todesangst hatte. Fernliegend sind auch die Schlußfolgerungen des Landgerichts, der Umstand, daß das Glied des Angeklagten zunächst nicht erigiert gewesen sei, lasse den Rücklschluß zu, "daß der Angeklagte innerlich auf sexuelle Handlungen gar nicht vorbereitet
war".
Auch sonst spricht aufgrund der im Urteil mitgeteilten Umstände - insbesondere im Blick auf das Verhalten der Nebenklägerin unmittelbar nach dem später zur Anzeige gebrachten Geschehen, welches das Landgericht allerdings nicht übersehen hat - sehr viel dafür, daß die Aussage der Zeugin glaubhaft ist. Die Zweifel des Landgerichts sind gleichwohl im Ergebnis im Hinblick auf die verbleibenden Erwägungen, insbesondere zum Aussageverhalten der Zeugin, noch hinzunehmen,. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Senat wistra 1993, 339 m.w.N.) brauchen die Schlußfolgerungen des
Tatrichters nämlich nicht zwingend oder auch nur wahrscheinlich sein. Es genügt, daß sie möglich sind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt