Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.09.1996 – 1 StR 368/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. September 1996
in der Strafsache gegen
1. Karel Jiri Jan Josef F aus SB. seboren om up 1943 in
2. Brigitte Ingeborg Fi zus Sygwwp. sort geboren
am u 1937,
3. Michael Ulrich F a S ‚ geboren am 1965 in S ,
wegen zu 1.: Mißhandlung Schutzbefohlener u. a. zu 2. und 3.: Beihilfe zur Mißhandlung Schutzbefohlener u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des - Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10, September 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4, Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2.StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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