Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 3 StR 358/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERI CHTSHOF BESCHLUSS 3_StR 358/96
4. September 1996 in der Strafsache
gegen
Mik S zum
aus CB. geboren am @&. an» 1965 in rem,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. März 1996 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 28. März 1996 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt; mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 1996 hat er sein Rechtsmittel zurückgenommen und schließlich mit Schreiben vom 6. August 1996 gebeten, "die Revision bestehen zu lassen".
Die Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat er in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil.
Die Niederschrift dieser Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO S 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1983, 280, 281).
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