Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 29.08.1996 – 3 StR 401/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. August 1996 in der Strafsache

gegen

Daniel vV m aus HEMB, geboren am «EEE 1972 in WEB. zur zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

va)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. April 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkte Revision hat nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches, der ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung mitangefochten ist (insofern zutreffend BGHSt 8, 269, 270;

vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. 8 318 Ran. 9), Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.

Die Strafkammer hat die nach 8 55 Abs. 1 StGB gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen. Da die hier abgeurteilten Straftaten am 28. August und 4. September 1995, mithin vor Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Oktober 1995, begangen worden waren, mußte mit der dort verhängten, noch nicht vollständig vollstreckten Strafe und den hier ausgesprochenen Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Der Umstand, daß das Amtsgericht Halle-Saalkreis am 16. Oktober 1995 eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 28. April 1995 gebildet hatte, stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen. Das Amtsgericht Naumburg hat die von ihm verhängte Gesamtstrafe nämlich unter Mißachtung der zZäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 19. Juli 1994 gebildet. Das hat zur Folge, daß diese Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245).

Der Senat weist darauf hin, daß aus den durch die Verurteilungen vom 19. Juli 1994, 18. Oktober 1994, 28. April 1995 und 19. Oktober 1995 ausgesprochenen Strafen, soweit sie noch nicht erledigt sind, durch das Amtsgericht Naumburg, das die höchste darin einzubeziehende Einzelstrafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 3 StPO; BGH NJW 1976, 1512), eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, da alle diesen Strafen zugrundeliegenden Taten bereits vor dem Ur-

teil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 19. gangen worden sind.

Juli 1994 be-

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf

Maatz Tepperwien