Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.08.1996 – 2 StR 357/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 357/96 „Hassul
vom
14. August 1996 in der Strafsache
gegen
Mohamed H EHEM , geboren am . EEEB 1975 in CO /UEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
I “I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Gruppe von unbekannt gebliebenen Männern, von denen einer dem Geschädigten eine am Handgelenk getragene Kette wegnahm und sie dem Angeklagten zuwarf. In der folgenden
Auseinandersetzung stach der Angeklagte mit seinem Messer dreimal in die Beine des Geschädigten. Die Verletzungen verheilten nach ambulanter Behandlung folgenlos. Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte an dem Raub der Kette beteiligt war.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Die Jugendkammer hat nach S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt und eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt. Gegen die Höhe der Jugendstrafe bestehen durchgreifende Bedenken. Unter Berücksichtigung des festgestellten durchschnittlichen Tatunrechts übersteigt sie das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich. Dabei kann auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts mit einer Höchststrafe für die gefährliche Körperverletzung von fünf Jahren zum Ausdruck kommmt, nicht gänzlich außer Betracht bleiben, auch wenn sie im Jugendstrafrecht keine unmittelbare Gültigkeit hat. Im Hinblick auf die für diese Straftat ungewöhnliche Höhe der verhängten Jugendstrafe werden die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer wie der im übrigen nur pauschal erwähnte Erziehungsgedanke, der auch nicht zur Überschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf, den danach erhöhten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Sie lassen zudem besorgen, daß Umstände in die Strafzumessung eingeflossen sind, die einer sicheren Tatsachengrundlage entbehren. Angesichts des nur ungenügend aufgeklärten Tatgeschehens wird auch die von der Jugendkammer hervorgehobene besondere Gefährlichkeit der Tathandlung
durch die Feststellungen, nach denen der Angeklagte offenbar gezielt in die Beine des Geschädigten gestochen hat, nicht
gedeckt.
Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand ha-
ben.
Jähnke Theune Detter
RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke Otten