Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 276/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 276/96

vom

7. August 1996

in der Strafsache

gegen

Huu Ky Lg aus HER. geboren am @. BED 1960

in HD (Vietnam),

wegen räuberischer Erpressung U. a.

Din)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Zeugin Phien SED verurteilt worden ist,

p) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

id

"In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung lediglich insofern einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf, als im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung erfolgt ist.

Die Entscheidungsgründe lassen nämlich jegliche Prüfung der Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vermissen. Wie unter II. 3. der Urteilsgründe geschilderte Vorfall belegt, wußte der Beschwerdeführer, wo die Zeugin SW wohnte und wie er sie dort erreichen konnte, und er hatte jederzeit die Möglichkeit, von neuem auf die Zeugin einzuwirken und - sofern er es für erforderlich hielt - den auf sie ausgeübten Druck zu verstärken; es ist nichts ersichtlich, was ihn daran gehindert haben könnte.

Durch die infolgedessen notwendige teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. Demgegenüber können die übrigen Einzelstrafen (die wegen der unter II. 1., 3. und 5. der Urteilsgründe dargestellten Delikte verhängt worden sind) bestehen bleiben."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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