Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 24.07.1996 – 3 StR 615/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

O-, tr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 _ StR 615/95

vom

24. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Resull Y EB aus WEB, seboren am ®. Em 1355 in sb EB (Türkei),

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus run

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung macht der Angeklagte Verfahrenshindernisse geltend und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

1. Wie der Generalbundesanwalt näher begründet hat, liegen Verfahrenshindernisse nicht vor, Die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer sich in gro-Bem Stil mit Heroinhandel befassenden Bande (IIA der Urteilsgründe) und gegen seine Verurteilung im Fall II B der Urteilsgründe (Bandenhandel mit 4,86 kg Heroin) sind unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1996).

2. Dem Fall II C der Urteilsgründe, dessen Beweiswürdigung im Mittelpunkt der Angriffe der Revision steht, liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte fuhr Ende November 1993 von Düsseldorf nach Stuttgart, um dort für die Tätergruppe bestimmte 500 Gramm Heroin in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls nach Zusatz von Streckmitteln weiterzuverkaufen. Am 5. Dezember 1993 traf er sich mit dem anderweitig verfolgten ww. der von einem Unbekannten 1000 Gramm Heroin geliefert bekommen hatte. Zwischenzeitlich hatte auch der Angeklagte die 500 Gramm erhalten. Die genaueren Umstände, welche zum Erhalt des Heroins führten, konnten nicht weiter aufgeklärt werden. Beide begaben sich zum S-Bahnhof Stuttgart-Zuffenhausen. "Ögp hatte zu diesem Zweck das Heroin unterschiedlicher Qualität in einem Rucksack versteckt. Im Bahnhof Zuffenhausen hinterlegte Ög@p den Rucksack in einem Schließfach." Noch am selben Tag wurden der Angeklagte und On festgenommen. Mit dem bei SD gefundenen Schließfachschlüssel wurde das Schließfach geöffnet und "das dort lagernde Heroin mit einem Gesamtgewicht von 2.976,991 Gramm sichergestellt, davon 501,2 Gramm Heroin gesondert abgepackt in einer Plastiktüte." Die Kammer geht davon aus, daß zumindest die Teilmenge von 501,2 Gramm für den Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Hinsichtlich des weiteren Heroins konnte nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden, ob es vom Angeklagte stammte oder für ihn bestimmt war.

Beanstandet wird, daß die Beweiswürdigung, die hinsichtlich der gesondert abgepackten 501,2 Gramm Heroin zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln geführt hat, nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruht und sich die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen als bloße Vermutungen erweisen. Der Tatrichter hätte darlegen müssen, wie der Angeklagte in den Besitz der 501,2 Gramm Heroin gelangt und warum es ihm zuzurechnen ist. Auch hätte sich das Landgericht mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß Ög und der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in dem Schließfach einen Rucksack mit 1.500 Gramm Heroin eingeschlossen hatten, von der Polizei in dem dort sichergestellten Rucksack Jedoch insgesamt ca. 3.000 Gramm Heroin aufgefunden wurden. Der Senat vermag eine den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werdende Wertung der Beweislage nicht zu erkennen:

Die Beweiswürdigung im Fall II C der Urteilsgründe ist im Zusammenhang mit den von der Kammer zur Einbindung des eine führende Position bekleidenden Angeklagten in die mit Heroin in großem Umfang Handel treibende Bande (II A der Urteilsgründe) und zu dem Fall II B der Urteilsgründe (Bandenhandel mit 4,8 Kilogramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von mindestens 3.076 Gramm im August 1993) getroffenen Feststellungen sowie der würdigung der dazu erhobenen Beweise zu sehen, Diese trägt zusammen mit der Beweiswürdigung im Fall II C der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten auch in dem Stuttgarter Fall, für den die Einlassung des Angeklagten, Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung, die Aussagen der Zeugen ÖgWP und ÖZEEB und die Auffinde-Situation des Rauschgifts hinzukommen. Angesichts dieser im Urteil näher

dargelegten Beweislage ist weder zu beanstanden, daß die Kammer keine genaueren Feststellungen zu der Frage treffen konnte, wie der Angeklagte in den Besitz des Heroins kam, noch, daß sie dem Angeklagten - zu seinen Gunsten von der Gesamtmenge nur - 501,2 Gramm zugerechnet hat. Diese Zuordnung stellt im Hinblick auf den Inhalt der vorausgegangenen Telefongespräche, mit denen die Übernahme von "500 Papieren" durch den Angeklagten vorbereitet werden sollte, den deutlich unterschiedlichen wirkstoffgehalt der 501,2 Gramm im Vergleich zu der übrigen Menge von erheblich schlechterer Qualität, sowie die gesonderte Abpackung in Verbindung mit der Aussage des ÖözB: der Angeklagte habe vom Inhalt des Rucksacks Kenntnis gehabt, eine tragfähige Grundlage für die - täterschaftliche - Verurteilung des Angeklagten dar.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß sich nach den getroffenen Feststellungen einerseits in dem Rucksack auf dem Weg zum Bahnhof eine Menge von ca. 1.500 Gramm Heroin, andererseits aber später in dem Schließfach eine um 1,5 Kilogramm größere Gesamtmenge befunden hat. Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß dies Unterlassen einen Rechtsfehler darstellen könnte, wenn das Landgericht den Angeklagten wegen der ursprünglichen Menge von insgesamt 1.500 Gramm oder der späteren Gesamtmenge von 3 Kilogramm verurteilt hätte. Da der Tatrichter aber zugunsten des Angeklagten aus den genannten Gründen diesem nur eine Menge von 501,2 Gramm angelastet hat, kam der Frage nach der Herkunft der hinzugekommenen Menge nur noch allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Deshalb durfte sich die Strafkammer auch insoweit mit der Wen-

dung begnügen, daß die genauen Umstände, die zum Erhalt des Heroins führten, nicht weiter aufgeklärt werden konnten. Denn die den Angeklagten zum Kerngeschehen betreffenden und seinen Schuldumfang festlegenden Feststellungen sind noch hinreichend belegt. Sie basieren auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und stehen auch nicht im Widerspruch zu dem übrigen - dem Angeklagten nicht angelasteten - Randgeschehen. Daß sich durch die von der Revision vermißte Aufklärung der jeweiligen Existenz und Herkunft der unterschiedlichen Heroinmengen zugunsten des Angeklagten ergeben könnte, daß er bezüglich der ihm zugerechneten 501,2 Gramm Heroin nur eine Beihilfehandlung verwirklicht haben könnte, ist angesichts der festgestellten Umstände und der Beweiswürdigung insbesondere zum Bandenhandel (II A der Urteilsgründe) unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung auch des Falles II B der Urteilsgründe auszuschließen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister