Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.06.1996 – 3 StR 76/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _76/96

vom

21. Juni 1996 in der Strafsache

gegen

Jochen Peter A HE zus CE. Gort geboren an® BB 2:5:

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 21. Juni 1996 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf die Gesetzesverletzungen der Vergewaltigung im schweren Fall und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt.

2. Die Revision des Angeklägten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Vergewaltigung im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Durch die Beschränkung der Strafverfolgung entfällt der Schuldspruch des Geschlechtsverkehrs zwischen Verwandten (S 152 Abs. 1 Satz 1 StGB-DDR). Auf die Höhe der Hauptstrafe nach S 64 Abs. 1 StGB-DDR hat dies angesichts des Charakters und der Schwere des verbleibenden strafbaren Handelns keinen Einfluß.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf die Zustimmungserklärung des Generalbundesanwalts war dem Angeklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren, da dieser bereits durch die Antragsschrift vom 22. Februar 1996 darauf hingewiesen worden war, daß es im Fall der vorgenommenen Schuldspruchänderung bei dem Strafausspruch verbleiben kann.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister