Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.03.1996 – 4 StR 85/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
En
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen
Dirk S u | zus EB, dort geboren am
CREEEEEEB 1972,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
21. März 1996 gemäß SS 464 Abs. 3, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers Helmut Kleinfeld vom 13. Oktober 1995 wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1995 dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.
Der Angeklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Mitangeklagten O@® wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung zuständig, da die Verurteilung dieses Angeklagten nicht mit der Revision angefochten wurde (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
42. Aufl. S 464 Rän. 25).
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