Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 28.12.1995 – 1 StR 731/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Igel

vom

28. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Stavros Ma EEE , geboren am MM. EEED 1972 in Semmm (Cı@iuE) .

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 7. Juli 1995 ist durch Zurücknahme erledigt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 7, Juli 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Revsionsbegründungsschrift vom 27. September 1995 begründet. Durch Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 hat der Verteidiger auf die schriftlich an ihn gerichtete Bitte des Angeklagten, "die Revision zurückzuziehen", gegenüber dem Landgericht erklärt, daß er die Revision zurücknehme.

Mit Schriftsatz seines neuen Wahlverteidigers vom 10. November 1995 beantragt der Angeklagte “hinsichtlich des Zurückziehens der Revision" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bittet, seine form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision "durchzuführen bzw. das Verfahren fortzusetzen". Zwar habe er mit Schreiben vom 22. oktober

1995 seinen damaligen Verteidiger gebeten, die Revision zurückzuziehen, doch beruhe diese Rücknahmebitte auf einem Irrtum über die Voraussetzungen, unter denen er es erreichen könne, daß er möglichst bald zur Strafverbüßung nach Griechenland überstellt werde.

Der Antrag vom 10. November 1995 bleibt ohne Erfolg.

Die Revision ist rechtswirksam zurückgenommen worden (5 302 StPO). Die Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtspr., vgl. BGHR StPO S$S 302 Abs. 1 Rücknahme 2, S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8, § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, jeweils m.w.Nachw.). Das gilt auch für den jetzt geltend gemachten Irrtum im Beweggrund, der den Angeklagten zur Abgabe seiner Erklärung veranlaßt hatte. Der Angeklagte ist an seine Rücknahmeerklärung gebunden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statthaft. Der Senat spricht daher

durch Beschluß aus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 2 Rücknahme 2 m.w.Nachw.).

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl