Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.12.1995 – 3 StR 461/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 461/95

vom 20. Dezember 1995

in der Strafsache

gegen

Roland L > „aus Din. geboren am &. BB 13950 in BB,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1995 gemäß S 260 Abs. 3, S 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 1995

a) in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit das Verfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPpo eingestellt.

Im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) im Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe im Fall II.5. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten führt aufgrund eines Verfahrenshindernisses zur Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe. Diese Taten waren nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage; deshalb war das Verfahren insoweit gemäß 8S 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Aufgehoben werden mußte auch die für die gefährliche Körperverletzung (Fall II. 5. der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe, weil das Landgericht von einer zu hohen Mindeststrafandrohung ausgegangen ist. Der Strafrahmen des § 223 a StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist erst durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) eingeführt worden. Da diese Einzelstrafe ebenso wie die aufgrund der Einstellung in Wegfall geratenen Einzelstrafen für die unter II. 3. und II. 4. abgeurteilten Taten keinen Bestand hat, muß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Vortrags unzulässig; die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weitergehende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

nicht ergeben.

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