Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Urteil vom 14.12.1995 – 5 StR 576/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

‚166

BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 14. Dezember 1995 in der Strafsache gegen

Hüseyin m Vo EEE aus Be, geboren am IB. EEE 1962 in Ten (TUE),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1995, an der teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Dr. Schäfer

Basdorf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > als Verteidiger,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Vatansever gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die gegen diesen Angeklagten verhängte Vermögensstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Die Staatskasse trägt ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten Vatansever wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Vermögensstrafe in Höhe von 6.000,-- DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit die Vermögensstrafe betroffen ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Be-

messung der Freiheitsstrafe läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Freiheitsstrafe steht insbesondere - namentlich im Blick auf die einschlägige Vorbelastung des Beschwerdeführers - noch nicht in einem allein ihrer Höhe wegen unverhältnismäßigen, nicht hinnehmbaren Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat.

Die Vermögensstrafe kann hingegen keinen Bestand "haben. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil (UA S. 13, 17) ist eine ausreichende Bestimmung des Wertes des Vermögens des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Sie enthalten insbesondere einen deutlichen Hinweis auf Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers, deren Berücksichtigung es bedurft hätte (BGH, Urteil vom 20. September 1995

- 3 StR 267/95 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Abgesehen davon lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 25) besorgen, daß das Landgericht für die Schuldangemessenheit nicht, wie erforderlich, auf Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe als Gesamtsanktion abgestellt hat (BGH NStZ 1995, 333, zum Abdruck in BGHSt 41, 20 bestimmt, m.w.N.), sondern insoweit allein auf die Freiheitsstrafe Bedacht genommen hat.

Der Senat schließt hier die Möglichkeit rechtsfehlerfreier Verhängung einer Vermögensstrafe durch einen neuen Tatrichter aus. Sie hat daher zu entfallen.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf