Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 13.12.1995 – 3 StR 578/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 578/95

vom

13. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Fatih Serdar Fe aus Dei. seboren am © GBEEEE 1955 in (Türkei),

wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

13. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die Geschädigte Birgit CB, sie gelegentlich in einem "Sauna-Club" als sogenannte "Thekenhilfe" arbeitete, Mitte Februar 1992 kennen. Am 28. Februar 1992 entschloß er sich anläßlich einer Verabredung mit der Zeugin, ihr das Geld, das sie bei sich trug, mit Gewalt abzunehmen, nachdem er in ihren Pkw gestiegen war. Er gab ihr mehrere Ohrfeigen, riß ihre Gürteltasche auf und entnahm rund 400 DM. Anschlie-

Bend fuhr er mit der Zeugin in das Stadtinnere von Duisburg. Strafanzeige erstattete die Zeugin erst am 16. März 1992, nachdem der Angeklagte ihr nach der Tat nachstellte und sie an diesem Tag im "Sauna-Club" angerufen und erklärt hatte: "Sie solle um 21.oo Uhr herauskommen, wenn nicht, würde etwas passieren".

Der - nicht bestrafte - Angeklagte hat den Raub bestritten und sich dahin eingelassen: Er habe sich mit der Zeugin etwa 40 Minuten im Auto unterhalten. Dann seien sie etwa 1 1/2 Stunden "herumgefahren" und hätten anschließend

im Hotel "Ruin" in Dem zusammen in einem

Zimmer übernachtet.

Das Landgericht hält den Angeklagten allein aufgrund der Aussage der Geschädigten für überführt. Es glaubt ihr, obwohl sie sich hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Widersprüche verwickelt hat. So hat sie bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe sie in Duisburg mitten auf der Straße allein zurückgelassen. Vor dem Ermittlungsrichter dagegen hat sie bekundet, sie sei zum "Club" gefahren, wo sie in jener Zeit stets nachts geschlafen habe. In der Hauptverhandlung hat sie auf den Vorhalt, ob sie mit dem Angeklagten nach dem von ihr angezeigten Geschehen im Hotel "Ri &B' übernachtet habe, geantwortet, sie wisse es nicht. Die Strafkammer schließt daher nicht aus, daß die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe nach der Tat mit ihm gemeinsam im Hotel "RCEEEEEEEEEEB <seschlafen, richtig ist, meint aber: "Wenn dies zutreffen sollte, nach der festen Überzeugung der Kammer aufgrund ausgeübten Zwanges durch den Angeklagten" (UA S.5).

Diese zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer bloßen Vermutung beruhen und durfte daher bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden. Weder aus der in der Urteilsbegründung mitgeteilten Aussage der Geschädigten noch aus sonstigen in den Urteilsgründen geschilderten Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Geschädigte zu einer gemeinsamen Übernachtung gezwungen habe. Die Strafkammer stellt auch nicht die näheren Umstände des angeblich ausgeübten Zwangs fest. Die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin muß daher neu geprüft werden.

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