Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 21.03.1995 – 5 StR 71/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. März 1995 in der Strafsache gegen
wegen Vergehens nach dem Waffengesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1995 beschlossen:
1. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird dem Angeklagten R K Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 30. November 1994 ist gegenstandslos.
2. Als unbegründet verworfen werden
a) nach S 349 Abs. 2 StPO die Revisionen der Angeklagten S K und R K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1994,
b) die sofortige Beschwerde des Angeklagten R K gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung in dem genannten Urteil.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers des Angeklagten R K vom 2. März 1995 merkt der Senat an:
Abgesehen davon, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe gegen den Angeklagten R K wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel nicht an der von ihm zugrunde gelegten Höchststrafe orientiert hat, ist die Anwendung des nur einmal nach S 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 5 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG schon deshalb zutreffend, weil die Haupttat auch nach
Ss 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. a WaffG strafbar war
(UA S. 22, 33, 66; vgl. auch § 53 Abs. 1
Nr. 3 WaffG). Im übrigen ist 5 28 StGB auf den unerlaubten waffenhandel nach $S 53 Abs. 1
Nr. 1b WaffG für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht anwendbar. Der spezielle verwaltungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt des S 7 Abs. 1 WaffG knüpft alternativ an dieses Kriterium an. Es kennzeichnet die generell verstärkte Gemeingefährlichkeit des Waffenhandels als deshalb besonders erlaubnispflichtigen Verhaltens. Dies führt - möglicherweise anders als dort, wo Gewerbsmäßigkeit Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal unmittelbar innerhalb einer Strafnorm ist - zur Annahme eines
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tatbezogenen persönlichen Merkmals, auf welches.
S 28 StGB keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
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