Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 07.12.1994 – 5 StR 710/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Dezember 1994 in der Strafsache

gegen

Vasile-Romeo vV dm . geboren am EEE 195° in FD (Rumänien),

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Dezember 1994 hat dem Senat vorgelegen. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind jedenfalls die Erwägungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 5 56 Abs. 2 StGB tragfähig. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose kommt es daher nicht an.

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