Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 24.11.1994 – 1 StR 672/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 672/94

vom

24. November 1994 in der Strafsache

gegen

Ilija MB A„aus StB. seboren am ib. m- @ 1950 in PO (Kr) ,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1994

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht

bestehen bleiben, weil das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten sei,

nicht die in der Entscheidung BGHSt 39, 221 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Großen Senats für Strafsachen zugrunde gelegt hat. Deshalb hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte, als er von Mi abließ, davon ausging, dieser könne an der bisherigen Verletzung sterben,

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, nötigt der Rechtsfehler hier nicht zur Zurückverweisung bezüglich des Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte nach dem ersten (und einzigen) Stich nicht von der Möglichkeit ausging, er habe Mi tödlich verletzt. Ebensowenig zweifelhaft ist, daß das Handeln des Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (5 223 a StGB) erfüllt. Der Angeklagte hat Mil mit einem Messer in lebensgefährdender Weise in den Bauch gestochen. Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe ist neu zu bemessen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Wahl