Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.08.1994 – 5 StR 425/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen
Lutz V «> aus BEER. geboren am EB 1:55 in BD.
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Janu-
ar 1994 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zurückverwiesen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, möglicherweise bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 o/oo in schuldunfähigem Zustand, im Treppenhaus eines Mietshauses bei Nacht eine Zeitung, einen Zettel und das herabhängende Ende der an einer hölzernen Wohnungstür angebrachten Papierrolle angezündet; diese im Rausch begangenen Taten hat das Landgericht, soweit es um die Papierrolle geht, als versuchte schwere Brandstiftung, im übrigen als Sachbeschädigung aufgefaßt. In den Feststellungen heißt es im übrigen, der Angeklagte habe kurz nach der Brandlegung an der Wohnungstür des Mieters N |) geklingelt und nach einem Unbekannten gefragt, worauf RK) die Tür gleich wieder geschlos-
sen und sodann gehört habe, wie auf dem Treppenabsatz ein Feuerzeug oder ein Streichholz entzündet wurde; später habe >. der nun im Treppenhaus Brandgeruch bemerkte, den Angeklagten auf dem Hof gestellt.
2. Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts; sie hat damit im Ergebnis Erfolg.
a) Nachdem der als Zeuge geladene xD nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, hat die Verteidigerin beantragt, ihn als Zeugen u.a. dazu zu vernehmen, daß er "keinerlei Geräusche wie etwa Feuerzeug- oder Streichholzanzünden gehört" habe und "heute nicht mehr sagen könne", ob der im Hof gestellte Mann derselbe gewesen sei, der an der Wohnungstür geklingelt hatte. Nach dem Protokoll erklärte die Verteidigerin auf Befragen des Vorsitzenden, sie habe "keine Erkenntnisse, weshalb der Zeuge Oo |] nunmehr von seiner polizeilichen Aussage abweichende Bekundungen machen sollte". Darauf wies das Landgericht den Antrag der Verteidigerin zurück: Es handele sich um einen Beweisermittlungsamtrag, dem nicht nachgegangen werden müsse, weil die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden sei; denn X |) habe früher ausdrücklich gegenteilige Bekundungen gemacht.
b) Die Behandlung des Antrages der Verteidigerin ist mit dem Verfahrensrecht nicht zu vereinbaren.
Es kann offenbleiben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl aufgestellte Vermutung nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet wird und deshalb als Beweisermitt-
lungsamtrag nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilen ist (vgl. BGHSt NStZ 1993, 143, 144; 247, 248 sowie BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19).
Hier drängte jedenfalls die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) das Gericht zu weiteren Bemühungen, eine Vernehmung des Zeugen | in der Hauptverhandlung zu erreichen. Daß der in Berlin wohnende Zeuge unerreichbar war, ist nicht ersichtlich, mag ihn auch die Polizei bei dem Versuch der Vorführung nicht in seiner wohnung angetroffen haben. EB var der tatnächste Zeuge. Die Vernehmung der Zeugen ca» und HB. denen Oo ) von der Begegnung an seiner Wohnungstür und von verdächtigen Geräuschen berichtet hatte, war der Vernehmung des O3 7) nicht gleichwertig (S 250
Satz 1 StPO). Auch stimmte der von den Zeugen cu und HB übermittelte Bericht nicht ganz mit der in der Tatnacht aufgenommenen Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des xD überein. Nach dieser Niederschrift (Bl. 6 d.A.) hat x |) damals erklärt, er
habe Rauch schon gerochen, als er die Wohnungstür nach dem Klingeln öffnete und wieder schloß; nach den Feststellungen, die auf den Angaben der Zeugen cc» und H@ beruhen, bemerkte KB sen Geruch, als er die Treppe hinunter lief.
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