Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.12.1993 – 1 StR 764/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

JE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Na: be, -_ l2. HL vom

7. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Harald K OEEEEEE aus RE. Seboren am AUMEEEE Ce |

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1993 beschlossen:

1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 1993 ist damit gegenstandslos.

Gründe§

». +

Aus der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers ergibt sich, daß dieser irrtümlich annahm, das landgerichtliche Urteil sei ihm nicht am 25. Februar 1993, sondern erst am 26. Februar 1993 zugestellt worden. Ersichtlich deshalb hat er seinen Schriftsatz erst am 26. März 1993 angebracht. Den Angeklagten trifft damit an der Fristversäumnis kein Verschulden. Den an sich bei dieser Sachlage gebotenen Wiedereinsetzungsamtrag hat sein während des Revisionsverfahrens noch zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt trotz Anfrage des Landgerichts nicht gestellt. Schließlich hat der Angeklagte fristgemäß selbst zu Protokoll Entschei-

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/1-str-764-93#rd_2

dung des Revisionsgerichts beantragt; auf die Möglichkeit, jedenfalls hilfsweise Wiedereinsetzung zu beantragen, ist er anscheinend nicht hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage erschien eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geboten.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl