Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 21.04.1993 – 2 StR 44/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Aa
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR _44/93
Io lcar vom
21. April 1993
in der Strafsache gegen
Hans-Peter PB aus Ho. seboren am m. uam 1948 in Gem.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
L)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 21. April 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistentin 9 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
eF
1. Dem Angeklagten Pi wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Maßregel nach S 69 StGB verhängt. ’
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Einer Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeschnittene Frage, ob das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht ziehen mußte.
Der Senat vermag in der Nichterörterung der genannten Frage keinen Rechtsfehler zu erkennen.
Der Angeklagte hatte sich 1990 im Landeskrankenhaus Düren entgiften lassen. Später begann er erneut damit, Kokain zu konsumieren, meist in der Form des "Basens", indem er Kokain mit Ammoniak aufkochte und die Dämpfe inhalierte.
Bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 1991 benötigte er wöchentlich im Durchschnitt etwa 2 g Kokain.
Bei ihm lag eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch und eine gewisse Enthemmung bei Begehung der Straftaten, jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung vor.
Nach der Aufnahme in die Untersuchungshaft hatte er keine Entzugserscheinungen (UA S. 17/18).
Zu
Bei dieser Sachlage und vor allem im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte vor Urteilsverkündung bereits länger als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, drängte sich eine Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hier nicht auf.
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter