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BGH Urteil vom 24.11.1992 – 5 StR 456/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

5_StR 456/92 URTEIL

vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen

Adam N u aus I geboren am EEE 1955 in KO (Polen) ,

wegen Mordes u.a.

EL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Dr. Schäfer

Nack

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ui

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizamtsinspektor u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 23. April 1988 in der Wohnung der ihm bekannten Familie

DEE ir PO auf. Gegen 15.45 Uhr verließ er

diese Wohnung, begab sich in die im Dachgeschoß dessel-

ED

ben Hauses gelegene Wohnung der Frau SE und erdrosselte diese, um an Geld zu kommen. Nachdem er Frau SCHE setötet hatte, durchsuchte er die Wohnung nach Bargeld und nahm etwa 1.000 DM mit.

Der Angeklagte hatte zunächst bestritten, zur Tatzeit in PER sewesen zu sein. Nach Vorliegen eines Gutachtens, das ihn als möglichen Verursacher von Tatspuren auswies, ließ er sich wie folgt ein: Er habe sich um 16.00 Uhr in PB in der wohnung der Familie DEE zusammen mit Bogdan DEEEEER und Kadıir TEE aufgehalten. DEE Habe erklärt, er wolle jetzt "den Sprung machen", daß heißt einen Einbruch oder Diebstahl begehen. DEE ung TEEN hätten die wohnung verlassen und sich ins obere Stockwerk des Hauses begeben. Er sei den beiden nach drei bis fünf Minuten gefolgt und habe die Wohnung der Frau SEE petreten. Er habe gesehen, daß Frau SCHEN auf dem Boden gelegen habe; D®- WER Habe sie an den Beinen festgehalten, während TEEN die Frau mit einem Handtuch gewürgt habe. Er habe seine Zigarette im Aschenbecher ausgedrückt, um zu helfen. Als er TB von Frau STERN weszerren wollte, habe die sich wehrende Frau ihm im Gesicht Kratzspuren zuge” fügt. Er sei dann beiseite gestoßen worden und auf die Aufforderung des DEM. er solle verschwinden, in die wohnung der Familie DEE zurückgekehrt.

III.

l. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt.

a. Die Einlassung sei nicht glaubhaft. Sie sei schon in sich widersprüchlich und widerspreche auch den früheren Angaben des Angeklagten über seinen Aufenthalt in der wohnung DER und die Ursache seiner Verletzungen im Gesicht.

b. Aufgrund der Tatspuren sei anzunehmen, daß der Angeklagte zur Tatzeit allein in der Wohnung der Frau S@R-I] war und daß er diese alleine getötet hat. Dafür zieht das Landgericht folgende Indizien heran:

aa. In der Wohnung der Frau SEEN wurden zwei zigarettenkippen der vom Angeklagten verwendeten Marke Marlboro gefunden, die DQA- und Blutgruppenmerkmale aufwiesen, für die der Angeklagte, nicht aber die von diesem beschuldigten DEM und TEE als verursacher in Betracht kommt. Dasselbe gilt für Anhaftungen unter den Fingernägeln des Opfers, die von Abwehrhandlungen herrühren können. Auch hier kommt der Angeklagte im Gegensatz zu DEE und TEEN als Spurenverursacher in Betracht.

bb. Frau SEEN pfleste ihre Gäste mit einem Glas Schnaps zu bewirten. Nach der Tat fand sich zwar der Untersetzer, auf dem Frau SEEN den Schnaps üblicherweise servierte; eines von ursprünglich sechs Schnapsgläsern, die Frau SW besessen hatte, fehlte aber.

cc. Da die Tatspuren nicht auf einen weiteren Täter hindeuteten, vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Angeklagten als Spurenverursacher hinwiesen, da der Angeklagte zwei Zigarettenkippen zurückgelassen und sich somit länger als behauptet in der Wohnung aufgehalten habe, da die vom Angeklagten beschuldigten DP-I) und TEEN als Spurenverursacher ausschieden und da Frau SEE vor ihrem Tod ersichtlich nur einer Person Schnaps angeboten habe, habe der Angeklagte die Tat allein begangen.

c. Das Aussageverhäalten der vom Angeklagten beschuldigten DE und TEE - von denen das Landgericht nicht feststellen konnte, sie seien zur Tatzeit nicht in der Nähe des Tatorts gewesen - sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. DEEP habe von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach $S 55 StPO Gebrauch gemacht; TOM Angaben zu seinem Aufenthalt in der Wohnung der Familie DEE am Tattag seien widersprüchlich gewesen.

2. Mit dieser Wertung der Beweislage wird das Landgericht den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

a. Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehler-

freier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom 13.8.91

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Urt. vom 13.8.91 - 5 StR 231/91; BGH Beschl. vom 29.7.91 - 5 StR 278/91; BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO S 261 Identifizierung 6; BGHR aaO Überzeugungsbildung 7; vgl. auch Herdegen NStZ 1987, 193, 198; einschränkend Foth NStZ 1992, 444, 446).

b. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit die Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter ausgeschlossen wird.

Keine Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß das Landgericht aufgrund der gegebenen Beweislage von der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort ausgegangen ist.

Angesichts der Einlassung des Angeklagten und des Aussageverhaltens der Zeugen DEE und TEE kann aber die alleinige Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort und damit die Alleintäterschaft des Angeklagten nicht damit begründet werden, von weiteren Tätern seien keine Spuren ersichtlich und Frau SC habe nur einer Person Schnaps angeboten.

Die Spuren - Zigarettenkippen und Fingernägelanhaftungen beim Opfer - weisen lediglich darauf hin, daß der Angeklagte am Tatort geraucht und daß Frau Sl sen Angeklagten bei Abwehrhandlungen verletzt hat. Diese Spuren schließen aber die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat nicht aus.

Einziges Indiz für die Alleintäterschaft des Angeklagten wäre danach nur noch der Umstand, daß Frau SCENE vor ihrem Tod nur eine Person mit Schnaps bewirtet hat. Ob aber aus dem Fehlen eines Schnapsglases in der Wohnung des Opfers dieser Schluß überhaupt gezogen werden kann, zumal der Täter am Tatort andere Spuren wie zigarettenkippen hinterlassen hat, erscheint fraglich. Jedenfalls genügt dieser Umstand angesichts seines geringen Beweiswerts allein nicht, die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat auszuschließen.

BP

Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Waren mehrere an der Tat beteiligt, ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nur Gehilfe war.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack