Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.08.1992 – 4 StR 368/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. August 1992

in der Strafsache

gegen

Manfred Ve us Pu SEE. << boren am EEE 1952 in Pa, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1992 gemäß SS 206 a, 349 Abs. 2 StPo beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 10./11. Mai 1986) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. März 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls in 12 Fällen schuldig ist,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Hinsichtlich der Tat vom 10./11. Mai 1986 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Unterbrechungshandlung in Gestalt des erweiterten Haftbefehls vom 21. Mai 1991 (Bd. II Bl. 330 d.A.) vermochte die Verjährung in diesem Falle

Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Der Durchsuchungsbeschluß vom 6. Februar 1991 (Bd. I Bl. 196 d.A.) konnte eine Unterbrechungswirkung nicht entfalten, da die Tat seinerzeit

zur Folge. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Schuldspruchänderung hat eine Änderung des Strafausspruchs nicht zur Folge. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer angesichts einer Summe der Einzelstrafen von = noch - 28 Jahren und drei Monaten bei Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. August 1992 hat vorgelegen.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien