Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.08.1992 – 3 StR 338/92

3. Strafsenat

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CA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. August 1992

in der Strafsache gegen

Hans-Jürgen F ED „zu: DEE <seboren am FH I

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17, Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Verletzung des 5 136 a StPO gestützte - unzulässige - Rüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

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