Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.01.1992 – 4 StR 642/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 642/91 BESCHLUSS

vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen

Lothar 1. U au: Dortmund, dort geboren am 1947, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1992 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1991 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß zwei Monate der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten durch die abgeleisteten 100 Stunden Sozialarbeit als verbüßt gelten (BGHSt 36, 378). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(S 349 Abs. 2 und 4 Stpo).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf