Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 07.08.1991 – 2 StR 193/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

+34 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 193/91 URTEIL 23.

Ger

in der Strafsache

gegen

Helmut PD EEE aus Hip, geboren am @. EEE» 1940 in Weiiiiiikmp,

wegen Verdachts der sexuellen Nötigung

wIIl

124

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter winkler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie in der Verhandlung,

Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt eEEEEEEED au: EEE GEHE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A3F

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Mai 1990 werden

verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der

sexuellen Nötigung freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin, die die Verurteilung des Angeklagten erstreben, rügen mit ihrer Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

l. a) Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes am 6.2.1990 ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen Erklärung des EJHW EEE SED vom 11.2.1991 war die Fortsetzung der Strafsache gegen PB ausdrücklich auf dem Aushang vermerkt. Die anderslautenden Erklärungen des Oberstaatsanwalts

und des Nebenklägervertreters widerlegen diese dienstliche Erklärung nicht. Im übrigen würde ein Erfolg der Rüge voraussetzen, daß der Vorsitzende das Fehlen des Aushangs zu vertreten hätte (vgl. BGHSt 21, 72; 22, 297, 302). Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist zu entnehmen, daß er der ihm obliegenden Aufsichtspflicht gerecht geworden ist.

b) Soweit behauptet wird, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien bei der Einnahme des Augenscheins am 7,5.1990 verletzt worden, trifft dies nicht zu. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des EJHW Aue CE ist die Einnahme des Augenscheins, der Ort des Augenscheins und der Zeitpunkt in der öffentlichen Sitzung bekanntgemacht worden. Dies genügte. Daß das Protokoll die Bekanntgabe nicht wiedergibt, ist unschädlich. Da der Augenschein am späten Abend (21.00 Uhr) Stattfand, war ein besonderer Aushang am zwischenzeitlich geschlossenen Gerichtsgebäude nicht erforderlich.

2. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Hiltrud PB und - nur von der Nebenklägerin gerügt - der Zeuge He, der Neffe des Angeklagten, sind auf ihre Aussage vereidigt worden, ohne vorher gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.

Der Senat kann ausschließen, daß auf diesen Verfahrensfehlern das angefochtene Urteil beruht. Selbst wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders beurteilt hätte, wenn diese nach Belehrung erklärt hätten, sie wollen ihre Aussage nicht beschwören, wäre der Beweiswürdigung des

AZS

Landgerichts in keiner der tragenden Erwägungen die argumentative Basis entzogen. Die Zeugin Pb hat bekundet, daß sie beim Angeklagten im April 1986, also in dem Zeitraum, in dem die Tat geschehen sein soll, keine Verletzungen bemerkt habe. Zu dieser Frage sind eine Vielzahl von Zeugen, unter anderem die weiblichen Angestellten, die damals im Büro des Angeklagten beschäftigt waren, und Magistratskollegen vernommen worden. Auch sie haben keine Verletzungen gesehen. Angesichts dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß aus einer Eidesverweigerung der Zeugin PB zu Lasten des Angeklagten Schlüsse hätten gezogen werden können, die zu

einer Überführung ausgereicht hätten.

Der Zeuge Heil hat nach den Feststellungen des Urteils keine den Angeklagten entlastenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr (UA S. 17) Zudringlichkeiten des Angeklagten

gegen weibliche Personen bekundet und will auch eine Ver-

letzung des Angeklagten im Gesicht gesehen haben (UA S. 19, 25). Es kann ausgeschlossen werden, daß aus einer Eidesverweigerung des Zeugen zur Verurteilung führende Schlüsse

gezogen worden wären.

3. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des

Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Maier Niemöller

Detter Winkler