Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.12.1990 – 3 StR 424/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 424/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Izzet GC EEE aus TO, seboren am GE 1965 in IB (Türkei), "
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Dezember 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 17 Fällen,
davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und unter Freisprechung im übrigen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen hat sie einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
1. Der Angeklagte hat nur dann den objektiven Tatbestand des $S 306 Nr. 2 1. Alternative StGB verwirklicht, wenn er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt hat. Das angefochtene Urteil teilt mit, daß eine Wohnung völlig ausbrannte, die Verpuffung zu Schäden an den Türen weiterer Wohnungen des Mehrfamilienhauses geführt und das Feuer sich stark ausgebreitet hat. Feststellungen, daß ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch aus dem Hinweis auf den von der Versicherung bezahlten Feuerschaden in Höhe von knapp 58.000 DM läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß das Gebäude in Brand gesetzt war.
zur subjektiven Seite enthält das Urteil die Feststellung, daß der Angeklagte die Wohnung des EA (UA S. 23, 41) in Brand setzen wollte, um mögliche Spuren des (vorgetäuschten) Einbruchs zu verwischen. Ausführungen dazu, daß der Vorsatz des Angeklagten das Inbrandsetzen des Gebäudes mit umfaßte, läßt das Urteil vermissen.
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Der Schuldspruch kann demgemäß insoweit keinen Bestand haben. Mitaufzuheben waren die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Betrug, die verhängte Einzelstrafe und als Folge davon der Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch aus einem anderen Grund die Gesamtfreiheitsstrafe hätte aufgehoben werden müssen:
Der Angeklagte hat die 17 Fälle des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zwischen dem 25. Januar und dem 9. Mai 1988 begangen. Am 10. Mai 1988 wurde er - wie das Landgericht mitteilt - vom Amtsgericht Flensburg wegen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Diebstahlstaten bildet demgemäß das Urteil vom 10. Mai 1988 eine zäsur, so daß aus diesen Taten und der mit Urteil vom 10. Mai 1988 abgeurteilten Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Freiheitsstrafen, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt worden ist, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet
werden müssen.
Der Senat vermag - entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auch nicht auszuschließen, daß dieser Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Zwar ist die Strafe vom 10. Mai 1988 zur Bewährung ausgesetzt worden; sie ist bisher nicht widerrufen. Würde der Widerruf aber erfolgen, stünde sich der Angeklagte
möglicherweise günstiger, wenn auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt worden wäre, in deren erste diese Strafe miteinbezogen worden wäre.
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