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BGH Urteil vom 21.08.1990 – 5 StR 272/90

5. Strafsenat

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5 StR _272/90

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten

Thomas L GEHE zus zum. geboren am EEE 1951 in rum,

zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

80

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: ER

als Verteidiger,

Justizangestellte (B

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1990 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Dagegen sind die

Strafaussprüche aufzuheben.

Die Strafkammer hat in den Fällen II 2 pis 5 der Urteils-

gründe die Annahme eines minder schweren Falles nach

$S 250 Abs. 2 StGB sowie eine Strafmilderung nach den SS 21,

49 StGB auch mit der Begründung abgelehnt, daß der Ange-

klagte sich nach der ersten Tat nicht in psychiatrische

oder psychologisch-therapeutische Behandlung begeben,

sondern im Gegenteil Drogen genommen habe, um seine Angst

zu bekämpfen und seinen Plan durchführen zu können (UA S. 16/17). Nach den Feststellungen hat er - bis auf einen ihm nicht

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mehr erinnerlichen Fall - vor diesen Taten Amphetamine und/oder Haschisch genommen, da er sonst die Überfälle nach seiner Einschätzung "nicht durchgestanden" hätte

und Angst davor hatte, zusammenzubrechen (UA S. 12). Danach hat er nur in drei, nicht in vier Fällen vor der

Tat Drogen genommen, wobei nicht festgestellt worden ist, in welchen Fällen er dieses getan hat und in welchem Falle nicht. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" darf ihm in keinem Fall vorgeworfen werden, daß er

vor dieser Tat Drogen eingenommen habe.

Der Fehler führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche, da er auch die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe

beeinflußt haben kann.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in

vollem Umfang zu verwerfen.

Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger

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