Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.06.1990 – 4 StR 233/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 233/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Margot L BB geborene Im aus DB. geboren am EMMMEEES 1947 in Cummmmm-rummmm.
2. Ursula H EB seborene Do aus Hamm,
dort geboren am 29. April 1945,
3. Bruno Hermann M EB zus me dort geboren
om EEE 1927,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni
1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
20. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten MB und re wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und die Angeklagte Lg wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Aufklä-
rungsrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Verurteilung der die Tat - Inbrandsetzung eines Geschäftslokals im Jahre 1982 - bestreitenden Angeklagten vor allem auf frühere Aussagen der Mitangeklagten LG gestützt, die diese bei ihren Verneh-
mungen am 13. Oktober 1987 durch den Kriminalbeamten Kb und am 12. November 1987 durch den Richter am Amtsgericht Faupel gemacht hatte. Die Angeklagten halten die Angaben von Frau LEE bei diesen Vernehmungen für nicht glaubhaft. Ihre Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung von Zeugen und Finholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten IB im Herbst 1987 hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die dort vorgetragenen Tatsachen seien für die Beurteilung der Aussagefähig-
keit und der Glaubwürdigkeit der Angeklagten ohne Bedeutung.
2. Die Revisionen beanstanden zu Recht, daß die Strafkammer die Umstände, die nach dem Vorbringen in den Hilfsbeweisamträgen und nach der Aktenlage für eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten Tg im Oktober und November 1987 sprechen können, nicht weiter aufgeklärt und sich insoweit allein mit den Angaben der beiden
Vernehmungspersonen begnügt hat.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Strafkammer angesichts der in den Hilfsbeweisamträgen im einzelnen dargelegten Umstände zum Verhalten der Angeklagten IgggB in den Wochen und Monaten vor ihren Vernehmungen überhaupt von einer Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgehen durfte.
b) Jedenfalls liegt ein durchgreifender Verstoß gegen die tatrichterliche Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht die Umstände, die sich aus dem in den Verfah-
rensakten befindlichen Antrag der Staatsanwaltschaft vom
20. Oktober 1987 (Bd. III b Bl. 423) auf richterliche Vernehmung von Frau LER sowie aus dem von der Strafkammer verlesenen Urteil gegen die Angeklagte aus dem Jahre 1988 ergeben, berücksichtigt und diese zum Anlaß genommen hat, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten
sachverständiger Hilfe zu bedienen.
So hatte in dem Antrag auf richterliche Vernehmung der die Ermittlungen führende Staatsanwalt darauf hingewiesen, daß Frau L@B bei einem Besuch in seinem Dienstzimmer einen etwas verwirrten Eindruck gemacht habe und im Persönlichkeitsbereich der Beschuldigten in Zukunft Probleme auftreten könnten. In dem gegen die Angeklagte am 17. August 1988 ergangenen Urteil heißt es unter anderem, die Angeklagte sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jetzt in ihrer Erinnerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen If sei die Angeklagte etwa seit 1987 sehr verändert gewesen, habe sich nicht mehr erinnern können und sei psychisch "down" gewesen. Hinzu kommt, daß in den Hilfsbeweisamträgen unter anderem vorgetragen und unter Beweis gestellt worden ist, daß Frau Lorenz von ihrem Hausarzt in der Zeit ihrer Inhaftierung 1987 wegen ihrer hochgradigen Medikamentenabhängigkeit, die zu einer Schädigung ihres Langzeitgedächtnisses geführt habe, behandelt worden sei und daß sie bei Besprechungen in der Kanzlei ihres Verteidigers vor ihrer Verhaftung im Oktober 1987 nicht ansprechbar und so verwirrt gewesen Sei, daß sie ihre Tochter nicht wiedererkannt und wiederholt erklärt habe, diese sei ihr von Dritten untergeschoben wor-
den.
Angesichts dieser zahlreichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten Lg im Herbst 1987 reichte es nicht aus, daß sich die Strafkammer bei ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung allein auf den persönlichen Eindruck der beiden Vernehmungspersonen gestützt hat. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen konnte nicht ausgeschlossen werden, daß das unter Beweis gestellte Verhalten der Angeklagten in dem Vernehmungszeitraum 1987 auf Beeinträchtigungen im hirnorganischen Bereich beruhte; die Angaben der Vernehmungspersonen konnten eine gutachterliche Äußerung zu dieser Frage nicht
ersetzen.
3. Der Aufklärungsmangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da dieses im wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten L@B im Herbst 1987 beruht.
Salger Goydke Jähnke Blauth Maatz