Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.05.1990 – 3 StR 404/89

3. Strafsenat

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73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ulrich K 9 aus MO, seboren am =. ai 1948 in Logis,

wegen Bandendiebstahls

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-21/3-str-404-89#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in Belgien vollzogene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO). Strafklageverbrauch ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Briefmarken aus den Posteinbrüchen in Bad Breisig und in Brilon-Alme (Tatzeiten: 8./9.2. und 8./9.3.1977) hat der Angeklagte nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11) nach der Tat verkauft und den Erlös mit dem Mittäter Kr® geteilt. Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22. Januar 1981 wegen Hehlerei des Angeklagten waren nur solche Briefmarken aus Posteinbrüchen, in denen Besitz der Angeklagte bei der

Beschlagnahme Ende 1978 gewesen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

mittels zu tragen.

Ruß Krauth Kutzer Rissing-van Saan Miebach

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