Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 4 StR 29/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 29/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Gustav M EB aus BOB, dort geboren am GER 19:0, zur zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
wIlIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wird verworfen.
Gründe§
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründungen der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig eingegangen sind, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlichrechtlicher Beanstandungen kommt nicht in Betracht, weil auf Grund der von den Verteidigern allgemein erhobenen Sach-
rüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Ur-
teils in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlichrechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist.
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