Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.12.1989 – 3 StR 415/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 _ StR 415/89 BESCHLUSS A? in der Strafsache

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den Handelsvertreter Johannes H GEEEEEEEEEEn r aus CD-i e, geboren am 3. Juli 1944 in Trebnitz,

wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Im Hinblick darauf, daß sich die vom Landge-

richt unterlassenen Abzüge bei der Einkommenssteuer mit insgesamt 26.386 DM auf weniger als

6,5 % des im Urteil angenommenen Verkürzungsbetrags (420.747 DM) belaufen, kann der Senat ausschließen, daß sich der Berechnungsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt umso mehr, als sich das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich an einer Untergrenze von (nur) 400.000 DM orientiert hat und der Umfang der Steuerverkürzung nicht der einzige Strafzumessungsgesichtspunkt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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