Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 03.05.1989 – 2 StR 44/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 227
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Pauli Johannes V EEE aus MB (Schweden), geboren am mp 1955 in TEE (Finntanc),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
wIlII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag unter anderem folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:
"In der Strafsache ... gegen P. VB wesen Betäubungsmittel-Vergehens wird für den Fall der Nichtverurteilung die Vernehmung der Zeugin Annelie FB beantragt. Die Zeugin wird bekunden können, ihr Ehemann habe ihr mitgeteilt, daß vi von vornherein zum Zwecke eines Rauschgifttransports auf dem Luftwege von Deutschland nach Schweden beauftragt worden ist und väisänen die Art der von ihm zu befördernden Fracht be-
kannt gewesen ist ...
Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, der Antrag sei nicht zulässig, weil er keine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung enthalte. Er sei lediglich die Reaktion auf den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, die Zeugin Annelie FÜGE zu vernehmen, bei dessen Ankündigung der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten habe, er sei aus der Luft gegriffen.
Die Ablehnung ihres Antrags mit dieser Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht. Ihr Begehren war ein Beweisamtrag. Denn es zielte darauf, über eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch Benutzung eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis zu erheben. Dieser Beweisamtrag hätte nur aus einem der in S 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden dürfen.
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Der Auffassung des Landgerichts, die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft sei nicht ernstgemeint gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur Ankündigung des Hilfsbeweisamtrages der Verteidigung eine derartige Folgerung rechtfertigen könnte.
Denn nachdem dieser Hilfsbeweisamtrag gestellt und damit von der Verteidigung behauptet worden war, daß die Zeugen von ihrem Ehemann Informationen über die Einbindung des Angeklagten in das Tatgeschehen erhalten hatte, durfte die Staatsanwaltschaft trotz ihrer Kritik an der Beweisbehauptung der Verteidigung nunmehr durch einen eigenen Beweisamtrag eine Vernehmung der Zeugin anstreben, zumal eine Beweiserhebung auf Grund des Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung im Falle des Freispruchs des Angeklagten entfiel.
Den Verfahrensbeteiligten, auch der Staatsanwaltschaft, ist es nicht verwehrt, Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur vermuten oder für möglich halten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisamtrag 2 m.w.N.). Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Staatsanwaltschaft ihren Antrag "ins Blaue hinein" gestellt oder eine haltlose Vermutung, die durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wurde, in die Form einer bestimmten Tatsachenbehauptung gekleidet hätte (BGH aaO). Der Ehemann der Zeugin war tief in das Tatgeschehen verstrickt, bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten war er der Initiator der Tat. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, daß seine Ehefrau von ihm beachtliche Informationen über die Einbindung des Angeklagten in dieses Geschehen und darüber erhalten hat, wieweit
er eingeweiht war. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft durfte in diesem Zusammenhang überdies beachtet werden, daß auch der Angeklagte ein derartiges Wissen der Zeugin behauptete, wie sich aus der Stellung seines Hilfsbeweisamtrages
ergab.
Auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft kann das angefochtene Urteil beruhen und ist daher aufzuheben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer zu einer anderen Bewertung der Einlassung des Angeklagten gelangt wäre, wenn die Zeugin die unter Beweis gestellte Behauptung bestätigt hätte.
Herdegen Müller Theune
Gollwitzer Detter