Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 29.12.1987 – 1 StR 668/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Süleyman C m aus “ws, seboren am GEB 1955 in 7 (Türkei),

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

wI

85

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1987

beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wird verworfen.

Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur

Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

ES

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 10. Dezember 1987 ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die versäumte Frist einzuhalten. Sein Vorbringen, er habe von der Rechtsmittelbelehrung nichts verstanden und sie sei ihm auch nicht vom Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1987 beweist ($S 274 StPO), daß der Vorsitzende eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (Bd. I

Bl. 188). Der Dolmetscher hat diese Belehrung und das Urteil - wie seine Erklärung vom

2. November 1987 belegt - dem Angeklagten (in die türkische Sprache) richtig und vollständig übersetzt. Danach hat der Angeklagte offenbar auch die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung mit seinem Verteidiger in Gegenwart des Dolmetschers erörtert. Da danach der Angeklagte die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung kannte, hiervon jedoch aber keinen Gebrauch gemacht hat,

hat er durch eigenes Verschulden die Frist ver-

säumt."

Dem tritt der Senat bei. Da somit dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, war seine Revision als unzulässig zu verwerfen, denn das am 13. Oktober 1987 gegen das am 30. September 1987 verkündete Urteil eingelegte Rechtsmittel

war verspätet.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky