Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 20.11.1987 – 2 StR 458/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

rt

BUNDESGERICHTSHOF 7“ IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Christian K ES 4 „cus CO, geboren am EEE 1966 in CU,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

ya

PERS,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt memmmmmT

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. April 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne

Fahrerlaubnis verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts "besorgte sich" der Angeklagte am 8. Dezember 1986 zur Durchführung eines geplanten Banküberfalls einen Personenkraftwagen. Ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, unternahm er mit dem Wagen meh-

rere Übungsfahrten. Nachdem er zuvor an dem Fahrzeug noch

gestohlene Kennzeichen angebracht hatte, fuhr er am 10. Dezember gemeinsam mit einer anderen Person, die den Wagen steuerte, zu einer Volksbank. Maskiert und eine nicht funktionstüchtige Gasschreckschußpistole in der Hand haltend betrat er die Bank, in der sich zu dieser Zeit zwei Kunden und außer dem in der Kassenbox sitzenden Kassierer VE noch zwei weitere Bankangestellte befanden. Es gelang ihm, die Schreckschußwaffe so weit durch die linke Durchreichmulde der vollverglasten Kassenbox zu schieben, daß der auf den Kassierer gerichtete Lauf der Waffe einige Zentimeter in

den Raum der Box ragte. Mit dem Ruf "Das ist ein Überfall, Geld her, schnell, schnell" schob er eine Plastiktüte durch die mittlere Durchreiche. VE stand daraufhin auf und begab sich in den hinteren Teil der Box, wo sich das Geld befand. Dort fühlte er sich nicht mehr bedroht, weil die Waffe des Angeklagten, die er für echt hielt, jetzt nicht mehr unmittelbar auf ihn gerichtet war und dem Angeklagten eine Änderung der Richtung wegen der Beschaffenheit der engen Mulde nicht möglich war. "Da jedoch seitens der Volksbank die Anweisung besteht, bei einem Überfall das Geld herauszugeben, um weder das Leben von Kunden noch von Angestellten zu gefährden, steckte VRR lediglich aus diesem Grund die Geldscheine in die Plastiktüte". Als der Angeklagte rief "Das reicht", übergab ihm VEN "ausschließlich mit Rücksicht auf die anderen Anwesenden in der Bank" die Tüte mit insgesamt 7790 DM. Der Angeklagte rannte mit der Tüte aus der Bank und stieg auf der Beifahrerseite in das bereitstehende Flucht-

auto, das sofort wegfuhr.

II. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuch-

ter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

ATI

Unterschlagung, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld-

spruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Obwohl dem Angeklagten das Geld der Bank ausgehändigt worden ist und er damit ungehindert flüchten konnte, hat ihn die Jugendkammer nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, weil seine Drohung mit der Waffe für die Herausgabe des Geldes nicht mehr ursächlich gewesen sei: "Der Zeuge VEN nabe klar und unmißverständlich bekundet, daß er sich nur wenige Sekunden bedroht gefühlt habe, solange er noch am Computerterminal gesessen und in den Lauf der Waffe geblickt habe. Nachdem er aufgestanden und in den hinteren Teil der Kassenbox gegangen sei, habe er sich nicht mehr bedroht gefühlt. Das Geld habe er nur aufgrund der entsprechenden Anweisung

der Bank herausgegeben".

Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden: nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte der vollendeten

schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

Die Jugendkammer verkennt, daß es nicht allein darauf ankommen kann, ob der Kassierer sich bei der Geldübergabe persönlich bedroht gefühlt hat. Auch wenn dies nicht mehr der Fall war und er das Geld "nur" wegen der internen Bank-

anweisung herausgegeben hat, war doch die Drohung auch für

sein weiteres Handeln ursächlich. Die Anweisung diente, was VER wußte, dem Zweck, das Leben von Kunden und Bankangestellten vor Gefährdung zu schützen. Sowohl Kunden als auch weitere Bankangestellte aber waren während des Tatgeschehens zugegen. VER nat dementsprechend nach den Urteilsfeststellungen auch "ausschließlich mit Rücksicht auf die anderen Anwesenden in der Bank" dem Angeklagten die mit Geld gefüllte Plastiktüte übergeben. Er hat demnach unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gehandelt und sich nicht etwa, wie die Kammer anzunehmen scheint, nach Verpacken des Geldes gewissermaßen freiwillig wieder in den Schußbereich der von ihm für echt gehaltenen Waffe begeben und ohne Not das Geld der Bank herausgegeben. Daß der Angeklagte seine Waffe auf keinen der übrigen Anwesenden direkt gerichtet hat, ändert nichts an deren während des gesamten Überfalls

bestehenden und gewollten Bedrohung.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dem Angeklagten be-

reits in der unverändert zugelassenen Anklage vollendete

Mn

AT

schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt worden ist. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Straf-

ausspruchs zur Folge.

Herdegen Müller Meyer

Maier Gollwitzer