Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.08.1987 – 2 StR 329/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL!
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 329/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dzabir DEE aus EEE, Tenoren am BEE GE 1936 in RE (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschags
WIV
ALE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1987 zur Revision des Nebenklägers ausgeführt:
"Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er mit der Sachbeschwerde ausschließlich beanstandet, daß das Landgericht trotz Vorliegens des Mordmerkmals der Heimtücke den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung einer zum Anschluß an die Öffentliche Klage berechtigenden Straftat geltend gemacht.”
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung der Revision nach den bis zum 31. März 1987 geltenden Vorschriften zu beurteilen
ist, da die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, vor dem 1. April 1987 ergangen ist (Art. 11 Abs. 4 Opferschutzgesetz).
Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller