Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 21.11.1986 – 2 StR 473/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 473/86 URTEIL In Anl
in der Strafsache
gegen
den Puppenspieler Oskar F GEN :u:s EN - (u, Jenoren am u ss in Mo Kreis DC, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u —
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizsekretär gg
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1986 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Revision hat aus folgendem Grund Erfolg: Die Mutter des Angeklagten, als Zeugin von dem
Verteidiger benannt, entlastete in der Hauptverhand-
lung den Angeklagten. Sie bekundete, ihr anderer,
„Rz
inzwischen verstorbener Sohn Ramon habe ihr anvertraut, er habe sämtliche Überfälle ausgeführt, nur bei dem Überfall in CE sei der Angeklagte dabei gewesen.
Diese Aussage hielt die Kammer nicht für glaubhaft:
S gibt keinen Grund dafür, daß die Zeugin F erst am vorletzten Verhandlungstag - nachdem die Beweisaufnahme bereits einmal geschlossen war - ihre Aussage gemacht hat, wenn sie von Anfang an gewußt haben will, daß der Angeklagte in zwei Fällen nicht beteiligt war und in dem weiteren Fall allenfalls Mittäter gewesen sei. Würde die Aussage der Zeugin FE der wahrheit entsprechen, ist kein Grund dafür erkennbar, warum sie sich nicht von Anfang an - spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung -, zum Zeitpunkt des Todes von Ramon befand sich der Angeklagte - wie die Mutter wußte - noch in Untersuchungshaft, als Zeugin gemeldet hat, um jedenfalls die den Angeklagten entlastende Aussage zu machen" (UA S. 8).
Der Schluß der Strafkammer vom anfänglichen Schweigen der Mutter des Angeklagten auf die Unrichtigkeit ihrer Aussage war unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 22, 113; BGH NJW 80, 794), auch dann nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht (BGH MDR 81, 157). Der Angehörige soll sich unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem er schließlich Sachangaben macht (vgl. OLG Düsseldorf MDR 84, 164). Daß das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1976 -
> StR 567/76).
Diese Gründe gelten nicht nur für den als Zeugen vernommenen Angehörigen, der (zunächst) von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, sondern erst recht hier. Es darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, daß seine Mutter sich nicht selbst als Zeugin bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht meldete (vgl. BGH Beschl. v. 23. Oktober 1986 - 4 StR 569/86).
Das Urteil kann auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Kammer, hätte sie das anfängliche Schweigen der Zeugin nicht verwertet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin
anders beurteilt hätte.
Da diese Rüge zur Aufhebung des Urteils führt,
braucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr
eingegangen zu werden.
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Herdegen Müller Meyer
Maier Theune