Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 21.01.1986 – 5 StR 679/85

5. Strafsenat

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5 StR _ 679/85

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar

Leonhard rE m aus Dei, dort geboren am EB 1944,

wegen Parteiverrats u. a.

2 - 2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Januar 1986 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 7. Juni 1985 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten fallen der Landeskasse

zur Last.

- von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Parteiverrats und der Untreue freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen

Erfolg.

Ihr ist zuzugeben, daß die Tätigkeit des Angeklagten für

Frau Dr 1] und Herrn (> entgegen der Auffassung

des Landgerichts dieselbe Rechtssache betraf. Unklar sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es einen Interessengegensatz zwischen beiden Parteien verneint.

Den Urteilsgründen läßt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen,

daß der Angeklagte einen möglichen Interessengegensatz nicht erkannt hat. Ihm kam es ersichtlich darauf an, auf die einfachste, schnellste und kostengünstigste Weise

einen vollständigen Ausgleich des Frau JB entstandenen Schadens zu erzielen. Dementsprechend leitete er die Zah-

lung der Versicherung sofort und unmittelbar an Frau Tg»

weiter.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki