Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 21.01.1986 – 5 StR 679/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 679/85
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar
Leonhard rE m aus Dei, dort geboren am EB 1944,
wegen Parteiverrats u. a.
2 - 2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 21. Januar 1986 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 7. Juni 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten fallen der Landeskasse
zur Last.
- von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Parteiverrats und der Untreue freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen
Erfolg.
Ihr ist zuzugeben, daß die Tätigkeit des Angeklagten für
Frau Dr 1] und Herrn (> entgegen der Auffassung
des Landgerichts dieselbe Rechtssache betraf. Unklar sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es einen Interessengegensatz zwischen beiden Parteien verneint.
Den Urteilsgründen läßt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen,
daß der Angeklagte einen möglichen Interessengegensatz nicht erkannt hat. Ihm kam es ersichtlich darauf an, auf die einfachste, schnellste und kostengünstigste Weise
einen vollständigen Ausgleich des Frau JB entstandenen Schadens zu erzielen. Dementsprechend leitete er die Zah-
lung der Versicherung sofort und unmittelbar an Frau Tg»
weiter.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki