Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 21.01.1986 – 5 StR 1/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Henry 2 GE aus ze, dort geboren an > 1958,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 1986 nach 5 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 1985
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten
in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat
unter anderem ausgeführt:
"Das Landgericht meint, die Aussage des Opfers stehe 'im Einklang' mit dem ärztlichen Befund zum "am Nachmittag des 23. Oktober 1984' entnommenen Abstrichmaterial, das "reichlich schwanzlose Samenfäden' enthalten habe und deshalb "Anzeichen eines ... höchstens 36 Stunden vor jenem Untersuchungszeitpunkt erfolgten Samenergusses' sci (UA S. 12). Der Aussage des Opfers entsprechend ist aber festgestellt, daß es etwa gegen 4.00 Uhr des 21. Oktober 1984 (UA Ss. 6/7, 16), also etwa 60 Stunden vor dem Abstrich, ‚vergewaltigt worden sei und alsdann bis zur Unter-
suchung keinen weiteren Geschlechtsverkehr gehabt
pz
habe (UA S. 10/11). Aussage des Opfers und ärztlicher
Befund stehen hiernach gerade nicht in Einklang."
Dem tritt der Senat bei. Er verweist die Sache an das
Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki