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BGH Urteil vom 21.11.1985 – 4 StR 465/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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>

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 465/85 URTEIL

»

&

in der Strafsache

gegen

. Manuel L Em aus EM, dort geboren am. -

WE 1964, zur Zeit in Haft,

. Johannes S EEEB zus ER, geboren an. WB-

Em 19355 in KB, zur Zeit in Haft,

. Jürgen Nikolaus F @WWB aus BED, geboren am

WW. WB 1959 in St. IWW, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

o0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED zu: EEE

für den Angeklagten Sc,

Rechtsanwalt ED :.: EEE

für den Angeklagten Fi»

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

a

I. Die Revision des Angeklagten Se gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. März 1985 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten L@EB und FE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub für schuldig befunden und die Angeklagten SB und FEB zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagte:: L@®» zur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, sowie gegen ihn eine Maßregel nach 88 69, 69 a StGB verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen der AÄngeklagten L@P und FB sind beoründet, während die Revision des Angeklagten SGB keinen Erfolg hat.

1. Die drei Angeklagten hatten beschlossen, sich durch einen Einbruch in das Haus der Frau Ki Geld zu verschaffen. Sie fuhren mit dem Pkw des I zu dem Haus; SM und FEB führten Gaspistolen mit sich. Dort wartete LM im Auto, FEB paßte auf der Straße auf und SCIEEB stieg in das Haus ein. Er verließ es aber wieder eilig, als er Schritte und das Geräusch einer Wasserspülung hörte. Die drei Angeklagten kamen überein, zunächst nichts weiter zu unternehmen. Sie begaben sich gemeinsam in eine Gastwirtschaft. Auf dem Rückweg von der Gastwirtschaft "sprachen sie sich ab, erneut in das Haus der Frau Kid einzubrechen ... . Bei ihren Überlegungen zogen sie durchaus in Betracht, daß Frau Ki@WWB sich im Haus aufhalte. Sie erörterten zu dritt eingehend, was in diesem Fall passieren könne. SED erklärte, daß er die Frau 'ymniete', wenn sie ihm in die Quere komme, er werde sie schon irgendwie 'ruhig bringen' und sollte ihn in der Wohnung jemand aufhalten, schlage er ihn um. Auch war davon die Rede, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu schlagen. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne und man dann "einen Mord am Bein' habe" (UA 10).

Die Angeklagten SCH und FEB stiegen in das Haus ein, während der Angeklagte L@® im Fahrzeug wartete. SEE und FEB gelangten durch die Diele ins Wohnzimmer, das sie durchsuchten. FEB fand einen Geldbeutel mit ca. 16 DM Münzgeld, den er einsteckte; er nahm ferner einen alten Wehrpaß an sich und stellte einen Besteckkasten zur Mitnahme bereit. Währenddessen äußerte SB: "Mensch, die ist zu Hause". Er machte sich an der verschlossenen Tür zum Schlafzimmer zu schaffen. "Nun kam es aus einem nicht mehr eindeutig zu klärenden Grund zwischen beiden

zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf Sm einen Schuß

co

aus seiner Gaspistole abfeuerte. Daraufhin rannte FB aus dem Haus, ihm tränten die Augen und er kehrte zum Fahrzeug des LW® zurück" (UA 11).

SCHE öffnete gewaltsam die Schlafzimmertür und begann eine Kommode zu durchsuchen. Als sich Frau Ki im Bett aufrichtete und ihn fragte, was er hier wolle, ergriff er sie, schlug sie heftig und würgte sie, bis sie sich nicht mehr regte. Anschließend lief er zum Fahrzeug und äußerte dort, "FEB könne jetzt wieder ins Haus mitkommen, er - S@HEEB - habe "Scheiße gebaut', die "Alte" sei tot" (UA 11). Daraufhin kehrten SB und FEB in die Wohnung der Frau Ki@WWWB zurück. "Sie deckten den Körper der Toten zu und durchsuchten das Schlafzimmer, fanden aber kein weiteres Geld. Sie nahmen noch zwei Flaschen Wein und eine Flasche Likör mit, dann verließen sie das Haus und fuhren mit LED in dessen Fahrzeug davon. ... Der Tod der Frau Ki war durch Ersticken nach Würgevorgang und nach stumpfer Gewalteinwirkung eingetreten" (UA 11/12).

2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub. Der Angeklagte hat mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, da er dem Opfer bewußt und gewollt mit einem festen Würgegriff von einiger Dauer den Hals so zugedrückt hat, daß sowohl das Schildknorpel- als auch das Zungenbeinhorn gebrochen wurden (UA 14/15). Auch die Voraussetzungen des Handelns aus "Habgier" (8 211 Abs. 2 StGB) liegen vor (vgl. BECHSt 29, 317, 318). Daß der Angeklagte nur eine ganz geringe Beute gemacht hat, steht der Annahme von Habgier jedenfalls schon deshalb

nicht entgegen, weil seine Erwartungen "auf ein paar tau-

send Mark" gingen (UA 9). Entgegen den Ausführungen der Revision belastet es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die Frage, ob darüber hinaus auch die Mordmerkmale der "Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer

Staftat" gegeben waren, nicht erörtert hat.

3. Dagegen hält der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten FEB und LEW rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Das Landgericht hat diesen Angeklagten den Tod der Frau Ki@MB zugerechnet, weil sie bei der Verabredung des Einbruchsplanes deren Tod billigend in Kauf genommen hätten. Sie hätten "den Tod des Opfers durchaus als mögliche Folge erkannt, wie ihre Äußerung, dann habe man ıeinen Mord am Bein' belegt. Nach den gegebenen Umständen konnten sie nicht darauf vertrauen, daß diese Folge nicht eintrete. Gleichwohl haben sie gehandelt" (UA 18). Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen

Bedenken:

Allein die Tatsache, daß die Angeklagten FB und LEE den Tod der Frau Kid 15 Folge gewaltsamer Handlungen des Angeklagten SC für mögich gehalten haben, bedeutet noch nicht, daß sie deren Tod auch billigten. Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, naheliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewußt fahrlässig handelt (BGH NStZ 1982, 506 f

m. w. Nachw.). Da vor dem Tötungsvorsatz eine vic] höhere

Hemmschwelle als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußte) Fahrlässigkeit vorzuwerfensein (BGH NStZ 1983, 407; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983

- 4 StR 293/83). Für den Tatrichter ergeben sich deshalb bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner

Darlegung in den Urteilsgründen besondere Anforderungen.

Im vorliegenden Fall konnten die Bemerkung des Angeklagten SW, er werde die Frau "umnieten", und die Erwägung, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu schlagen, zumindest in gleicher Weise auf eine beabsichtigte Körperverletzung wie auf eine Tötung hinweisen. Daß die Angeklagten davon sprachen, man habe im Fall des Todes der Frau "einen Mord am Bein", besagt insofern ebenfalls wenig: Einem juristischen Laien ist der Unterschied zwischen einem Tötungsdelikt und einer Körperverletzung mit Todesfolge in der Regel nicht geläufig. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zudem die durch eine vorsätzliche Straftat irgendwelcher Art verursachte Tötung eines anderen zumeist als "Mord" bezeichnet. Diese Bemerkung steht somit der Annahme nicht entgegen, daß die Angeklagten zwar befürchteten, Schläge könnten den Tod der Frau zur Folge haben, jedoch annahmen und hofften, eine

solche Folge werde nicht eintreten.

Hierfür könnte das weitere Verhalten der Angeklagten SC und FEB sprechen: Hätte FE den möglichen Tod der Frau gebilligt, so wäre sein Streit mit SED, der - wovon nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zugunsten des FEB ausgegangen werden muß - seine Ursache darin hatte, daß er wegen der Anwea

senheit der Frau "die Sache abblasen" wolle (UA 13), nicht recht verständlich. Auch die - entschuldigend vorgebrachte - Erklärung des S@MEB gegenüber FEB und L@®, FEB könne jetzt wieder ins Haus kommen, er.

- SE - habe "Scheiße gebaut", die "Alte" sei tot, läßt sich mit einem angenommenen Einverständnis von r&B und I‘ mit dem Tod der Frau nur schwerlich vereinbaren. Insoweit könnte schließlich auch von Bedeutung sein, was FW gegenüber L@EB äußerte, als er zum Fahrzeug zurückkam, und wie FEB und LEW auf die Erklärungen des SW bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug reagierten; hierzu teilen die Urteilsgründe jedoch nichts mit.

Nach alledem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten FW und LEW nicht, so daß das Urteil keinen Bestand haben kann.

Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner