Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 21.02.1985 – 2 StR 561/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 561/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bauzeichner Dieter Cornelius M (EEE aus Fo, geboren om ce 1941 in PD.
2. den Kaufmann Dieter L HD zu: rem
GEB, sevoren am EEE 1942 in ig /Kreis Hm.
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 beschlossen:
Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß zwischen dem Datum
"9, März 1984" und den Worten "mit den Feststellungen" der Satzteil
" soweit sie verurteilt sind,"
eingesetzt und zwischen den Worten "die Sache wird" und den Worten "zu neuer Verhandlung"
das Wort "insoweit" eingefügt wird. Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer