Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 21.02.1985 – 2 StR 561/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 561/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Bauzeichner Dieter Cornelius M (EEE aus Fo, geboren om ce 1941 in PD.

2. den Kaufmann Dieter L HD zu: rem

GEB, sevoren am EEE 1942 in ig /Kreis Hm.

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 beschlossen:

Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß zwischen dem Datum

"9, März 1984" und den Worten "mit den Feststellungen" der Satzteil

" soweit sie verurteilt sind,"

eingesetzt und zwischen den Worten "die Sache wird" und den Worten "zu neuer Verhandlung"

das Wort "insoweit" eingefügt wird. Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer