Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 13.12.1983 – 1 StR 813/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 813/8 URTEIL N3.W
in der Strafsache
gegen
den Autohändler Jiri V mp zus Ein Mi Gem. RB, geboren am &. EM 1932 in Fa, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
. Schikora,
. Foth,
. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt PB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus ED als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. in den Fällen II 7 und II 8 der Urteilsgründe;
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
X3
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, erschwerter Unterschlagung in fünf Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde nur in den Fällen II 7 und II 8 Erfolg.
In diesen Fällen sieht das Landgericht je ein Vergehen des Diebstahls darin, daß der Angeklagte ein in frendem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug an einen anderen verkaufte. Jedoch sind die Gewahrsamsverhältnisse nicht erörtert; das war hier, angesichts der besonderen Beziehungen zwischen Eigentümer, Angeklagtem und Käufer, unumgänglich. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.
Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung durchgreifende Rechtsfehler nicht auf, auch nicht in den von der Revision mit besonderer Begründung beanstandeten Einzelfällen. In den Betrugsfällen II 1 und II 2 könnten die Urteilsgründe auf den ersten Blick zwar dahin verstanden werden, das Landgericht habe allein den Umstand der zweckentfremdeten Verwendung des Geldes schon als Schaden bewertet; das wäre -
weil es sich um Darlehensgewährung handelte - bedenklich, jedenfalls näher zu belegen gewesen. Indes ergeben die sonstigen Ausführungen, daß der Angeklagte das Geld von vornherein für sich verwenden und nicht zurückzahlen wollte, und diesen Plan unter entsprechender Täuschung des Geschädigten durchführte; das rechtfertigt die Verurteilung.
Die in den Fällen II 1 bis II 6 und II 9 bis II 12 zuerkannten Einzelstrafen werden durch die Aufhebung in den genannten Fällen nicht berührt. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang Anlaß, auf seine Entscheidung BGHSt 24, 268 hinzuweisen.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath