Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.09.1983 – 2 StR 435/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 435/83 URTEIL 748)
in der Strafsache gegen
Thomas S a EEE aus Te -SCHEEEED, dort geboren am WR. EEEEEED 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwältin MEER dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 1983 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - mindestens ein Jahr und sechs Monate und höchstens drei Jahre und sechs Monate - verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die weder Lücken noch Denkverstöße noch sonstige Rechtsfehler aufweist.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller