Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 21.07.1983 – 2 StR 811/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 811/82 BESCHLUSS

BG B

in der Strafsache

gegen

den Maler Rolf Michael D ii , ohne festen Wohnsitz, geboren an WE. EB 1954 in Rh@&#8, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unterschlagung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß 845, 46, 8 349 Abs. 2 bis 4

StPO beschlossen:

I. Dem Angeklagten wird auf seine

II.

Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gewährt.

Auf die Revision des Angeklagte wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 1982

1.

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unbefugten Gebrauchs eines Kraft-

fahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unterschlagung und des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

in den Aussprüchen über die wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

AF

HF

53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis "teilweise tateinheitlich begangen" mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verurteilt, übersieht es, daß damit für die gesonderte Verurteilung und Verhängung einer Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kein Raum mehr bleibt. Der Schuldspruch war deshalb neu zu fassen und die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verhängten Einzelstrafen waren aufzuheben. Auch die Strafe, auf die das Gericht wegen des vom Angeklagten in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betrugs erkannt hat, konnte nicht bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerhaft begründet wurde. Die Strafkammer hat die Verhängung einer spürbaren Freiheitsstrafe auch damit begründet, "daß das Ausnutzen deutscher Touristen im Ausland durch Vorspiegelung von Notlagen merklich um sich greift" (UA S. 41). Es hat damit die Strafzumessung auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt die Verhängung einer höheren als

sonst angemessenen Strafe aber nur dann, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463). Solche Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.

Der Wegfall der genannten Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

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